Vergütung


Die privatärztliche Abrechnung erfolgt nach der aktuellen amtlichen Fassung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Abrechnung über die Gesetzlichen Krankenkassen ist nicht möglich.
Wenn Sie nicht privat krankenversichert sind, können Sie unsere Leistungen als Selbstzahler in Anspruch nehmen. In diesem Falle wird der Honorarrahmen im Behandlungsvertrag vereinbart.

Für die Leistungen der Osteopathischen Medizin erfolgt die Analog-Abrechnung nach § 6 Abs. 2 der GOÄ nach den derzeit gültigen (01.10.2005) Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Osteopathische Medizin (DGOM).
Hinzu kommen allgemeine ärztliche Leistungen (Beratungen, allgemeine und spezielle Untersuchungen,
Blutabnahmen u. a.) sowie manualmedizinische und ärztlich angewandte krankengymnastische Tätigkeiten, die nach der GOÄ abgerechnet werden. Diese werden bei privat versicherten Patienten in der Regel von den Kostenträgern übernommen und sind von Selbstzahlern im vereinbarten Rahmen selbst zu tragen.
Die meisten Privaten Krankenversicherungen und ein Teil der Beihilfestellen übernehmen auch die Kosten für die Osteopathische Medizin.

Falls Ihre Versicherung oder andere Kostenträger diesen Anteil nicht übernehmen, steht es Ihnen frei, zu entscheiden, ob Sie eine Selbstbeteiligung im Interesse Ihrer Gesundheit einbringen können.